1. Veranstalter
DTG-Stammtisch Jena „Die Jenfährtïnnen“ –vertreten durch Philipp Albrecht, E-Mail: jena@tolkiengesellschaft.de – im Namen der Deutsche Tolkien Gesellschaft e.V. (Vereinsregister Nr. 12.300 am LG Köln), Westfalenstraße 46, 40472 Düsseldorf.
2. Geltung der AGB
2.1. Der Thüringer Tolkien Tag findet auf dem ausgewiesenen Festgelände am Strandbad „Strandschleicher“, Schleichersee, 07745 Jena, statt.
2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, der Deutschen Tolkien Gesellschaft („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.
2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbener Eintrittskarte ein Besuchsrecht.
3. Begriffsbestimmungen
3.1. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Thüringer Tolkien Tag“ ist eine Kulturveranstaltung mit Rahmenprogramm (Lesungen, Workshops, Vorträge und Livemusik) im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.
3.2. Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehört insbesondere die Eventfläche.
4. Tickets, Weiterverkaufsverbot, Vertragsstrafe
4.1. Tickets sind ausschließlich über ausgewählte Ticketpartner im ztix-Netzwerk zu beziehen. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ztix GmbH. Diese sind unter https://ztix.de/hp/terms abrufbar.
Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.
4.2. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen Ticket gestattet.
4.3. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:
4.4. Gegen den Dritten besteht ein Hausverbot.
4.5. Das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis, zzgl. etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte.
4.6. Es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
4.7. Der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay etc.).
4.8. Die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
4.9. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
4.10. Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.
4.11. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2500,00 EUR betragen darf, kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.
4.12. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.
5. Anreise, Parken
5.1. Der Veranstalter hält keine ausgewiesenen Parkflächen vor. Der Besucher ist angehalten, mit dem ÖPNV anzureisen oder sich eine Stellfläche im Umfeld des Festgeländes zu suchen, nicht jedoch auf dem Gelände des Strandschleichers.
6. Einlass, Einlasskontrolle
6.1. Der Zutritt zum Festgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Einlassbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, woraufhin die Karte gescannt bzw. entwertet wird. Der Besucher erhält daraufhin ein Einlassbändchen. Besuchern, die das Festgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Einlassbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Einlassbändchen verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.
6.2. Beim Zutritt zum Festgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Taschenkontrollen). Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 7, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, transphobe, sexistische, rassistische oder anderweitig menschenverachtende Einstellung vertritt. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Einlassbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
6.4. Vor der Bühne ist ausreichend Platz. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität in manchen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einzelnen Bereichen regulieren oder sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
7. Verbotene Gegenstände
7.1. Auf dem gesamten Festgelände sind verboten:
7.2. Glasflaschen jeder Art, Waffen aller Art (im Sinne des Waffengesetzes), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megafone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) Shirts und anderweitige Bekleidung von Bands oder Organisationen mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund oder welche die Ausschlusskriterien aus Ziff. 6.3 erfüllen sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
7.3. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
7.4. Auf dem Festgelände und in sämtlichen Veranstaltungszelten auf dem Gelände sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), CS-Gas und Pfefferspray.
7.5. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
8. Hausrecht, Verhaltensregeln, Fotografieren und Filmen
8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festgelände gilt die Haus- bzw. Festgeländeordnung sowie die Besucherordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festgelände:
8.2. verbotene Gegenstände (Ziff. 7.) mitzuführen,
8.3. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
8.4. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
8.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
8.6. bauliche Anlagen, Wände, Gegenstände etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
8.7. gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben,
8.8. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. Bücher, Flugblätter, Banner, Schildern, elektronische Geräte etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festgelände grundsätzlich untersagt.
8.9. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühne, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
8.10. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren.
8.11. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Thüringer Tolkien Tag eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) oder einen anderen Verstoß gegen diese AGB wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
8.12. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Einlassbändchen ihre Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
9. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
9.1. Wird der Thüringer Tolkien Tag abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
9.2. Der Thüringer Tolkien Tag wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder des Personals befürchten lassen, wird der Thüringer Tolkien Tag sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Thüringer Tolkien Tags aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
9.3. Eine Eintrittskarte berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Aufführungen, Vorträgen und Darbietungen auf dem Gelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Programmpunkte, Streichung einzelner Auftritte oder Vorträge aus dem Programm hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Thüringer Tolkien Tags gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.tolkien-in-jena.de sowie auf seinen Social Media-Seiten (Facebook und Instagram @tolkienstammtischjena) bekannt geben.
9.4. Die Plätze für Lesungen und Workshops sind begrenzt. Es gibt keine Garantie für die Teilnahme an einem dieser Programmpunkte. Die Regelungen zur Teilnahme an den Lesungen und Workshops werden rechtzeitig vor Beginn des Thüringer Tolkien Tags auf www.tolkien-in-jena.de sowie auf seinen Social Media-Seiten (Facebook und Instagram @tolkienstammtischjena) bekannt geben.
10. Jugendschutz – Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
10.1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen das Eventgelände in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Freier Eintritt besteht für Kinder bis einschließlich 6 Jahren.
10.2. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
11.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Gegenstände .
11.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
12. Recht am eigenen Bild
12.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Thüringer Tolkien Tags oder anderer Tolkien Tage der Deutschen Tolkien Gesellschaft, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
13. Anwendbares Recht; Sonstiges
13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.